Kraiburg WELA LongLine

Matte für Liegebox - Die Gummimatte WELA LongLine dient zur Auslegung von Liegeboxen für Rinder

Prüfnummer: 2015-03-015 AntragstellerIn: Gummiwerk Kraiburg
Für: Rinder | Nutztier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201503015

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 12.05.2015

  • Die Größe der Matte muss der Größe des Liegebereichs entsprechen, damit der Liegekomfort für die Tiere auf der ganzen Fläche gewährleistet ist.
  • Die Matten müssen mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen werden, um die Sauberkeit und Trockenheit der Matte sicherzustellen und die Rutschfestigkeit zu gewährleisten.
  • Bei der Verlegung der Matten ist sicherzustellen, dass keine Schrauben etc. hervorstehen, die zu Verletzungen führen können.
  • Die Flächen sind sauber zu halten, damit sich keine Schmutz-Schmierschicht, die zum Rutschen führen kann, bildet.
  • Auf die sachgerechte Verlegung der Matten ist zu achten.
Gutachten anzeigen (PDF)

AntragstellerIn

Gummiwerk Kraiburg

Elastik GmbH & Co. KG
84529 Tittmoning

Deutschland

http://kraiburg-elastik.de/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.